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Satzung

des Landwirtschaftlichen Bezirksvereins Passau e.V.

§1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen "Landwirtschaftlicher Bezirksverein Passau e.V.".
  2. Sitz des Vereins ist Passau.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Passau und ist in das Vereinsregister des Registergerichts Passau unter der Nummer 523 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Landwirtschaftlichen Bezirksvereins Passau ist die Wahrnehmung, Förderung und Vertretung aller Interessen der Landwirtschaft. Aus dieser Satzung macht es sich der Verein insbesondere zur Aufgabe:

1. Die berufliche Aus- und Fortbildung durch Unterstützung der berufsbildenden Schulen und der Förderung des Schulbesuches sowie der Erwachsenenbildung im landwirtschaftlichen Bereich. Die Aus- und Fortbildung soll durch außerschulische Lehrveranstaltungen und Exkursionen bzw. Besichtigung von Betrieben und der Herstellung von Austauschprogrammen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene eine besondere Förderung erfahren.

2. Die allgemeinen Interessen der Landwirtschaft durch Vorbringen von Wünschen und Petitionen bei allen kommunalen und staatlichen Dienststellen zu vertreten, insbesondere dann, wenn es um den Erhalt und den Ausbau des zentralen Standortes Passau als Anlauf stelle für die Belange der Landwirtschaft geht.

3. Zu diesem Zweck werden ständig wiederkehrende Treffen organisiert, zu denen alle für unsere Region zuständigen Vertreter von Parlamenten, Behörden und Organisationen Zutritt haben sollen.

4. Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation in der Landwirtschaft durchzuführen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Als Mitglieder können dem Verein beitreten:

  1. Landwirtschaftliche Unternehmer, die einen Haupt- oder Zuerwerbsbetrieb selbst bewirtschaften.
  2. Mitglieder von Berufsgruppen, die der Landwirtschaft dienen, und nicht eigenwirtschaftliche Ziele verfolgen.
  3. Verwitwete Ehegatten von verstorbenen Vereinsmitgliedern im Sinne von vorstehenden Ziffern 1 und 2.
  4. Als Ehrenmitglieder können in den Verein Personen aufgenommen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
  5. Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, die sich im besonderen Maß um die Belange der Landwirtschaft verdient gemacht haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Präsidenten.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Bezirksausschuss.
  3. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Austritt und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Präsidenten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende, mithin somit vor dem 01. Oktober des Jahres, einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch den Bezirksausschuss, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

1. einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;

2. den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

3. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte sowie alle etwaigen Ämter innerhalb des Vereins des auszuschließenden Mitglieds.

§ 7 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr für den Verein ist das Kalenderjahr.
  2. Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere vom Bezirksausschuss gewählte Rechnungsprüfer geprüft. Die Rechnungsprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Rechnungsprüfer dem Bezirksausschuss und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge er hoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist zum Zeitpunkt des 01.06.2025 25,00 € (fünfundzwanzig Euro). Scheidet ein Mitglied während des laufenden Wirtschaftsjahres aus, so ist eine Erstattung von Beiträgen, die für das laufende Wirtschaftsjahr im Voraus erbracht wurde, ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Erhebung einer Aufnahmegebühr beschließen und deren Höhe festlegen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen befreit.

§ 9 Recht und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung.
  2. Die Mitglieder genießen gleichmäßig alle Rechte und Vorteile, welche der Verein bietet, ferner besonders das Recht

1. der Wahlfähigkeit und der Wählbarkeit bei der Bildung der satzungsmäßigen Vereinsorgane;

2. der Teilnahme an Vereinsversammlungen mit vollem Stimmrecht;

3. des Bezugs der Vereinsmitteilungen;

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Alle Mitglieder gemäß § 4 haben die Pflicht,

1. Zwecke und Aufgaben des Landwirtschaftlichen Bezirksvereins Passau e.V. zu fördern,

2. Jede das Ansehen des Landwirtschaftlichen Bezirksvereins Passau e.V. schädigende Handlung zu unterlassen,

3. Die beschlossenen Beiträge zu entrichten,

4. Die Beschlüsse der Organe des Landwirtschaftlichen Bezirksvereins Passau e.V. ein zuhalten.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Landwirtschaftlichen Bezirksvereins Passau e.V. sind:

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident,
  2. der Bezirksausschuss,
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 11 Präsident

  1. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Präsident bleibt auch nach dem Ablauf seiner Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Präsidenten im Amt. Scheidet der Präsident während der Amtsdauer aus, werden die Angelegenheiten des Vereins durch seinen Stellvertreter ausgeübt, der innerhalb von 30 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen hat, um einen neuen Präsidenten wählen zu lassen.
  2. Präsident kann nur sein, wer Vereinsmitglied ist. Nicht wählbar sind amtierende Vertreter von Gebietskörperschaften im Sinne von § 4 Abs. 5.
  3. Dem Präsidenten wird ein einen Stellvertreter zur Seite gestellt, der vom Bezirksausschuss gewählt und benannt wird.
  4. Die Wahl erfolgt in schriftlicher geheimer Abstimmung, sofern von der Mitgliederversammlung vorab nicht mit einfacher Mehrheit der Anwesen den etwas anderes beschlossen wird.
  5. Die Bestellung zum Präsidenten ist vor Ablauf der Wahlperiode nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt. Die Regelungen des § 5 Abs. 3 gelten entsprechend. Ein freiwilliges Ausscheiden ist dem Präsidenten jederzeit gestattet; der Rücktritt ist gegenüber dem Bezirkssauschuss schriftlich zu erklären.

§ 12 Aufgaben des Präsidenten

  1. Der Präsident leitet in voller Verantwortlichkeit den Verein, führt dessen laufende Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen, beruft und leitet die Sitzungen des Bezirksausschusses sowie die Mitgliederversammlung und führt deren Beschlüsse aus.
  2. Dem Präsidenten obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
  3. Für den Fall seiner Verhinderung kann er, zeitlich befristet, seine Verfügungsgewalt auf einen Stellvertreter übertragen. Nur beim Ausscheiden des Präsidenten, aus welchen Gründen auch immer, geht die Verfügungsgewalt ohne Auftrag auf den Stellvertreter über. Für diesen Fall ist binnen 30 Tagen die Mitgliederversammlung einzuberufen, um den Präsidenten neu zu wählen.
  4. Im Übrigen bleibt die Geschäftsverteilung dem Präsidenten überlassen. Jedoch sollen Rechtsgeschäfte über 15.000,00 Euro, durch welche der Verein verpflichtet wird, nur auf Grund übereinstimmenden Beschlusses des Bezirksausschusses vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für die Aufnahme von Krediten. Soweit es sich um die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung handelt, sind übereinstimmende Beschlüsse nicht erforderlich.

§ 13 Bezirksausschuss

  1. Der Bezirksausschuss, dieser bestehend aus 10 Mitgliedern, dem außerdem der Stellvertreter des Präsidenten angehört.
  2. Wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Bezirksausschusses muss aus Personen bestehen, welche die Landwirtschaft ausüben oder ausgeübt haben.
  3. Die Zahl der Mitglieder des Bezirksausschusses kann durch die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss geändert werden.
  4. Die Mitglieder des Bezirksausschusses werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in schriftlicher geheimer Abstimmung, sofern von der Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit der Anwesenden vorab etwas anderes beschlossen wird.
  5. Die Bestellung zum Mitglied des Bezirksausschusses ist vor Ablauf der Wahlperiode nur dann widerruflich, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt. Ein freiwilliges Ausscheiden ist dem Präsidenten und den Mitgliedern des Bezirksausschusses aus diesen Organen jederzeit gestattet
  6. Der Bezirksausschuss überwacht die Tätigkeit des Präsidenten und steht diesem beratend und helfend zur Seite.
  7. Der Bezirksausschuss wählt aus seinen Reihen den Vizepräsidenten.
  8. Der Bezirksausschuss wählt aus seinen Reihen einen Schriftführer.
  9. Durch den Bezirksausschuss werden zwei Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses gewählt.
  10. Der Bezirksausschuss kann seinem Gremium beratende Mitglieder beiordnen, die jedoch kein Stimmrecht genießen.
  11. Der Bezirksausschuss soll in der Regel dreimal im Kalenderjahr zusammentreten. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind; er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse des Bezirksausschusses sind Protokolle zu erstellen, die dem Bezirksausschuss zur Genehmigung vorzulegen sind. Die Protokolle sollen die gestellten Anträge, die Art und Weise ihrer Erledigung und möglichst den genauen Wortlaut der Beschlüsse sowie das Ergebnis enthalten, bei den Beschlüssen und Wahlen die Zahl und das Verhältnis der abgegebenen Stimmen.
  12. Der Bezirksausschuss kann jederzeit vom Präsidenten mündlich oder schriftlich, also ohne besondere Form, einberufen werden, wenn ein Antrag auf Einberufung des Bezirksausschusses von mindestens drei Mitgliedern des Bezirksausschusses gestellt wird.
  13. Jedes Mitglied des Bezirksausschusses ist jederzeit berechtigt, vom Präsidenten vollständige Auskunft in allen Vereinsangelegenheiten zu verlangen sowie in den Schriftwechsel und die Bücher des Vereins Einsicht zu nehmen.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung kann ein anderes Mitglied des Vereins nicht bevollmächtigt werden.
  2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und die Jahresrechnung entgegen, bestimmt über die Entlastung, wählt erforderlichenfalls die Ergänzung des Bezirksausschusses und setzt die Aufwandentschädigung für die Mitglieder des Bezirksausschusses fest.
  3. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist vor allem die Entscheidung in den wesentlichen Vereinsangelegenheiten, diese sind insbesondere:

1. Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten und des Bezirksausschusses;

2. Die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;

3. Die Wahl und Abberufung des Präsidenten, Mitgliedern des Bezirksausschusses und der Kassenprüfer;

4. Die Entscheidung über die Erhebung, die Festsetzung und der Höhe der Jahresbeiträge,

5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

6. Die Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Präsidenten einberufen werden. Ist der Präsident verhindert, erfolgt die Einberufung durch seinen Stellvertreter, dem Vizepräsidenten. Sollte auch dieser verhindert sein, erfolgt die Einberufung durch den Bezirksauschuss.
  2. Der Präsident ist verpflichtet, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn diese von mindestens 3 Mitgliedern des Bezirksausschusses oder von einem Viertel der Vereinsmitglieder ein Antrag gestellt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, wobei die Form des § 126 b BGB aus reichend ist, erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.
  4. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Präsidenten schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter zeichnen ist.
  7. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind dem Bezirksausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
  8. Die Protokolle sollen die gestellten Anträge, die Art und Weise ihrer Erledigung und möglichst den genauen Wortlaut der Beschlüsse sowie das Ergebnis von Wahlen enthalten, bei den Beschlüssen und Wahlen die Zahl und das Verhältnis der abgegebenen Stimmen.

§ 16 Änderung der Satzung

  1. Eine Abänderung der Vereinssatzung ist nur möglich, wenn der Antrag hierauf durch den Präsidenten, auf Grund eines Beschlusses des Bezirksausschusses oder von 10 Vereinsmitgliedern schriftlich gestellt wurde. Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins nach § 2 muss die Zustimmung aller Vereinsmitglieder schriftlich eingeholt werden.
  3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Präsidenten umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen


 

§ 17 Auflösung des Vereins
 

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn der Antrag von mindestens drei Viertel der Vereinsmitglieder gestellt werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
  2. Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, welche als solche nicht Mitglieder des Vereins sind, können bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nicht mitstimmen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Passau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Ausschluss des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und den Verein betrifft.

§ 19 Schriftführer

  1. Der Schriftführer des Vereins ist Mitglied des Bezirksausschusses.
  2. Er führt das Protokoll in den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen des Bezirksausschusses und bereitet den Jahresbericht vor.
  3. Der Schriftführer erledigt im Einvernehmen und auf Weisung des Präsidenten die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
  4. Der Schriftführer verwaltet die Einnahmen und Ausgaben und lässt von einem externen Steuerbüro Abschlüsse erstellen.
  5. Näheres kann durch eine gesonderten Geschäftsführervertrag geregelt werden. Die Regelungen des § 20 gelten entsprechend.


§ 20 Geschäftsführer

  1. Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Bezirksausschuss für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Der Geschäftsführer ist vom Präsidenten und dem Bezirksausschuss in einer gemeinsamen Sitzung mit einfacher Mehrheit zu bestimmen.
  2. Vorzugsweise handelt es sich bei der Person des Geschäftsführers um eine Person, die dem Landwirtschaftlichen Bezirksvereins Passau e.V. angehört.
  3. Die Stellung als Geschäftsführer schließt ein weiteres Amt im Landwirtschaftlichen Bezirksverein Passau e.V. nicht aus.
  4. Der Geschäftsführer ist dem Präsidenten und dem Bezirksausschuss und der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
  5. Der Geschäftsführer ist grundsätzlich zur Führung der Vereinsgeschäftsstelle und aller hiermit zusammenhängenden Aufgaben sowie zur Ausübung der Arbeitgeberrechte des Vereins befugt.
  6. Der Geschäftsführer kann durch den Präsidenten und den Bezirksausschuss jederzeit abberufen werden
  7. Dem Geschäftsführer kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden. Näheres regelt ein gesonderter Geschäftsführer vertrag. èSiehe § 15 Abs. 6


§ 21 Zuziehung Externer

Sowohl zu den Beratungen und Sitzungen des Bezirksausschusses als auch zu den Mitgliederversammlungen können Behördenvertreter und Sachverständige zugeladen werden.

§ 22 Stellung und Aufwandsentschädigungen des Präsidenten und dessen Stellvertreters

  1. Der Präsident sowie dessen Stellvertreter bekleiden ein Ehrenamt. Ihre Tätigkeit ist daher grundsätzlich unentgeltlich, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
  2. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, der Kosten, die Ihnen im Rahmen Ihrer Tätigkeit für den Verein entsteht. Eine Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten für den Verein wird in Höhe der jeweils gesetzlich anerkannten Ehrenamtspauschale gewährt. Ein gesonderter Nachweis ist hierfür nicht erforderlich. Zusätzliche Aufwandsentschädigung für Fahrt kosten mit dem eigenen Pkw in Höhe von 0,30 € je gefahrenen km gegen Nachweis (Entfernung und Zweck der Fahrt). Aufwandsentschädigung für Telefonkosten erfolgen ebenfalls nach tatsächlichen Kosten.
  3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann vorstehende Aufwandsentschädigungsregelung auf Mitglieder des Bezirksausschuss, und Schriftführer ausgeweitet werden. Weitere Aufwandsentschädigungen, wie zum Beispiel das Sitzungsgeld, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  4. Vergütungen der Mitarbeiter des Vereins werden vom Bezirksausschuss (§ 13 der Satzung) beschlossen.
  5. Neben der Aufwandsentschädigung aus vorstehender Ziffer I. können der Präsident sowie dessen Stellvertreter eine monatliche Vergütung für ihre Dienste für den Verein erhalten. Einzelheiten hierzu sind in einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Verein und dem Präsidenten bzw. dem Verein und dem Stellvertreter des Präsidenten zu regeln.

§ 23 Salvatorische Klausel

Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Vereine gelten ergänzend für diese Satzung.

Passau, den 05.11.2024

gezeichnet Präsident
(Horst Wipplinger)

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